Veröffentlichung von Geburtstagen im Amtsblatt

Aufgrund der geänderten datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist es nicht mehr ohne Zustimmung der Person, deren personenbezogenen Daten veröffentlich werden sollen, zulässig, die Daten im Wettenberger Amtsblatt einzustellen. Aus diesem Grund können zukünftig Geburtstage nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Sollten Sie trotzdem wünschen, dass Ihr Geburtstag veröffentlich wird, so bitten wir um rechtzeitige, schriftliche Mitteilung (spätestens 14 Tage vorher) an die Gemeinde Wettenberg, Bürgerservice, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg. Bitte beachten Sie, dass bei Vorliegen der Zustimmung grundsätzlich nur die nachfolgenden Geburtstage veröffentlicht werden: 70, 75, 80, 85, 90, 95, 100, usw. Die Zustimmung kann nicht generell, sondern jeweils nur für den anstehenden Geburtstag erteilt werden.
Falls Sie eine Veröffentlichung Ihres Geburtstages in den Tageszeitungen wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden Zeitungsredaktionen.

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

Verehrte Wettenberger Alters- und Ehejubilare,

sollten Sie einen Besuch von Bürgermeister Nees an Ihrem Ehrentag wünschen, setzten Sie sich bitte so früh wie möglich zwecks Koordinierung des Termines mit Frau Hoffmann, vorzimmer.hoffmann@wettenberg.de oder Tel. 0641 804-50 in Verbindung.

Selbstverständlich werden auch ohne Rückmeldung die Gratulationsurkunden wie gewohnt versendet.

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

Nach den Schornsteinfeger-Handwerksgesetzt (SchfHwG) § 1 Eigentümerpflichten hat jeder Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

  1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
  2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage. Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. „Hoheitlich dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids.”, so Stephan Langer, Vorstand Presse- und Öffentlichkeit im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.

Kontaktdaten Bezirksschornsteinfegermeister:
Lukas Kundt
Telefon 06441 4457699, Mobil 0160 6511014, E-Mail: kundt-schornsteinfeger@gmx.de

Björn Ochs
Telefon 0172 7203317, E-Mail: info@schornsteinger-ochs.de

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