Neuwahl eines Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Wettenberg III – Launsbach

Für das Ortsgericht Wettenberg III im OT Launsbach wird ein/e Ortsgerichtsschöffe/Ortsgerichtsschöffin gesucht. Die Gemeindevertretung ist nach § 7 des Ortsgerichtsgesetzes (OrtsGG) gehalten, eine Wieder- bzw. Neuwahl der Ortsgerichtsmitglieder zu veranlassen.

Interessierte Personen werden gebeten, bis spätestens 26.05.2025 eine formlose schriftliche Bewerbung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Wettenberg, z. Hd. Herrn Ludwig zu richten. Ihre Bewerbung können Sie auch gerne per E-Mail an gemeinde@wettenberg.de schicken.

Aufgaben und Besetzung der Ortsgerichtsschöffen
Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte.

Eignung der Ortsgerichtsschöffen/Voraussetzungen für die Ernennung
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein,

  • die- ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben;
  • die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
  • die als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtmitglieder sein.

Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Wahl der Ortsgerichtsschöffen
Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten des Amtsgerichts Gießen für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die Person bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

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