Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg hat in ihrer Sitzung am 05.02.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Grundschule und Sporthalle”, Ortsteil Wißmar, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung Wißmar in der Ortsmitte von Wißmar. Der Hainerweg stellt die nördliche Begrenzung des Plangebiets dar. Westlich des Geltungsbereichs befindet sich das AWO-Pflegewohnheim Wißmar. Im Osten grenzt Wohnnutzung unmittelbar an den Geltungsbereich an. Südlich gelegen befindet sich der Festplatz des Ortsteils Wißmar, der zwischen dem Geltungsbereich (nördlich) und dem historischen Ortskern (südlich) liegt. Der Geltungsbereich umfasst den des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 27 „Grundschule und Sporthalle”.

Geltungsbereich, unmaßstäblich
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wettenberg, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg, im Bauamt der Gemeinde zu den üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend unter auf der Internetseite der Gemeinde Wettenberg unter der Adresse www.wettenberg.de, unter der Rubrik Wirtschaft und Wohnen, Bebauungspläne (Weiterleitung auf BürgerGIS-Seite) veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Wettenberg
Marc Nees
Bürgermeister


