Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg auf.

  1. Wahlvorschlagsrecht
    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Gemeindevertretung die Gemeinde Wettenberg. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
  2. Wählbarkeit
    Wählbar als Gemeindevertreter ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt (bei Personen ohne einen Wohnsitz) haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

    Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg 74 Unterschriften.

    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die der Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt, zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

    Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
  4. Aufstellung der Wahlvorschläge
    Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 KWG).

    Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

    Bei der Aufstellung sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

    Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln gemäß § 12 Abs. 1 KWG die Parteien und Wählergruppen.

    Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026, 18:00 Uhr) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

    Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden kann, und dass in den Fällen einer melderechtlichen Auskunftssperre anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird.

    Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen sowie die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
  5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
    Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am

    Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr

    während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei dem unterzeichnenden Wahlleiter in der Gemeindeverwaltung, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg, einzureichen. Wir empfehlen, hierfür einen Termin zu vereinbaren.

    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist (05.01.2026) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

    Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

    Mit dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind gem. § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
    – Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft der Gemeindevertretung gehindert sind sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, Vordruck KW Nr. 9, Zustimmungserklärung);

    – Eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Wettenberg, dass die vorgeschlagenen Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruck KW Nr. 10, Wählbarkeitsbescheinigung);

    – Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherung an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);

    – Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner sowie deren Name, Vorname und Anschrift, sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3).

    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026, 17:00 Uhr) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
  6. Maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Vertreter, Sonstiges
    Die maßgebliche Einwohnerzahl für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg ist 12.089. Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter beträgt nach § 38 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung 37.

    Mit Ausnahme des Vordrucks KW 7 – Unterstützungsunterschrift -, der nur direkt bei dem Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger zum Download zur Verfügung.

    Auskünfte sind in der Gemeindeverwaltung, Sorguesplatz 2, Tel.: 0641 804-52, erhältlich.

Wettenberg, den 18. Oktober 2025

gez.
Christoph Ludwig
Wahlleiter der Gemeinde Wettenberg

Am Donnerstag, dem 13.11.2025 findet um 20.00 Uhr im Bürgerhaus Launsbach, Volpertstriesch 1, 35435 Wettenberg eine öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 02.10.2025
  3. 1. Nachtragshaushalt 2025 – Beratung und Beschlussfassung
    Bericht des Haupt- und Finanzausschusses
    Beratung und Beschlussfassung
  4. 2. unterjährige Berichterstattung zum Haushaltsvollzug 2025 gem § 28 GemHVO
    Vorlage des Gemeindevorstandes 03.11.2025
  5. Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss 2025 des Eigenbetriebes Gemeindewerke Wettenberg
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 22.09.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  6. Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026
    Einbringung des festgestellten Entwurfs durch den Gemeindevorstand gemäß § 97 HGO
    Beratung und Beschlussfassung
  7. Wirtschaftsplan 2026 der Gemeindewerke Wettenberg – Beratung und Beschlussfassung
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 20.10.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  8. Betriebssatzung der Gemeindewerke Wettenberg – Änderungen zum 01.01.2026
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 27.10.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  9. Wasserversorgungssatzung – Änderungen zum 01.01.2026
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 27.10.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  10. Entwässerungssatzung – Änderungen zum 01.01.2026
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 27.10.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  11. Ortsgericht Wettenberg I (Krofdorf-Gleiberg); Vorschlag von geeigneten Personen gemäß § 7 Ortsgerichtsgesetz (OGG) für die Besetzung der Ämter „Ortsgerichtsvorsteher“ und „Ortsgerichtsschöffe“
    Vorlage des Gemeindevorstandes vom 27.10.2025
    Beratung und Beschlussfassung
  12. Beschaffung bzw. Beschilderung von öffentlich zugänglichen Defibrillatoren in allen Ortsteilen
    Antrag der Fraktion FW vom 30.10.2025
  13. Gestaltungssatzung für Krofdorf-Gleiberg
    Antrag der Fraktion CDU vom 02.11.2025
  14. Bündnis “Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen” des Landes
    Antrag der Fraktion FDP vom 30.10.2025
  15. Mitteilungen und Anfragen

Wettenberg, den 4. November 2025

Hans-Peter Steckbauer
Vorsitzender

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