Änderungen bei der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 6 des Hess. Gaststättengesetzes (HGastG)

Der § 6 des Hess. Gaststättengesetzes (HGastG) regelte bisher die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass wie z. B. der Verkauf von Getränken und/oder Speisen zum Verzehr vor Ort von Privatpersonen, Vereinen und kirchlichen Institutionen (wie zum Beispiel bei Volksfesten, Musikveranstaltungen oder Vereinsjubiläen).

Nach Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes im Dezember 2025 wurde ein neuer Satz 4 in den § 6 HGastG eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.”

Durch diesen Satz werden die „nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen” wie z. B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen, Bürger- oder Elterninitiativen und Elternbeiräte von der Anzeigenpflicht befreit.

Der Gesetzgeber möchte damit bürokratische Hürden für Veranstalter gemeinnütziger bzw. nicht-gewinnorientierter Aktivitäten abbauen und dabei das ehrenamtliche Engagement fördern. Der Wegfall der Anzeigepflicht betrifft daher auch lediglich den vorübergehenden und nicht den dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes.

Die Änderung des Gesetzes ist mit der Verkündung zum 22.12.2025 in Kraft getreten. Damit ist die Anzeigepflicht zum 23.12.2025 entfallen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Ordnungsamt der
Gemeinde Wettenberg

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