Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg am 15.03.2026

Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 das endgültige Ergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in Wettenberg wie folgt festgestellt:
Zur Wahl zur Gemeindevertretung waren 9.910 Personen wahlberechtigt, davon haben 6.348 Personen gewählt.
Die Wahlbeteiligung betrug 64,06 %.
Von den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln waren 6.090 Stimmzettel gültig und 258 Stimmzettel ungültig.

Hieraus resultieren 218.551 gültige Stimmen, die sich folgendermaßen verteilen:

Bild 1 Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses....

Auf die Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der nachstehend aufgeführten Parteien und Wählergruppen entfielen folgende Stimmenzahlen:

Bild 2 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 3 Bekanntmachung des Ergebnisses.....
Bild 4 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 5 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 6 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 7 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 8 Bekanntmachung des Ergebnisses.....
Bild 9 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 10 Bekanntmachung des Ergebnisses....

Entsprechend der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sind nach der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmenzahl folgende Bewerberinnen und Bewerber gewählt:

Bild 11 Bekanntmachung des Ergebnisses.....
Bild 12 Bekanntmachung des Ergebnisses....
Bild 13 Bekanntmachung des Ergebnisses....

Hinweis:

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 KWO jeder zur Gemeindewahl Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch beim Wahlleiter der Gemeinde, Herrn Christoph Ludwig, erheben (Gemeinde Wettenberg, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg, Telefon: 0641 804-52); der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl läuft vom Tag der Bekanntmachung an.

Gemeinde Wettenberg
Wettenberg, 20.03.2026

gez.
Christoph Ludwig
Besonderer Wahlleiter

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