Nachdem Herr Günter Hofmann sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeinde Wettenberg aufgrund seiner Wahl in den Gemeindevorstand niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unwiderruflich verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags Nr. 1, Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), der die Voraussetzungen für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg erfüllt, Herr Christoph Gerlach, als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat als Gemeindevertreter erworben.
Nachdem Herr Ralf Volgmann sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeinde Wettenberg aufgrund seiner Wahl in den Gemeindevorstand niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unwiderruflich verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags Nr. 3, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die die Voraussetzungen für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg erfüllt, Frau Heide Simonis, als Nachrückerin in die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg berufen. Durch diese Feststellung hat sie das Mandat als Gemeindevertreterin erworben.
Nachdem Herr Karl Fiedler sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeinde Wettenberg aufgrund seiner Wahl in den Gemeindevorstand niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unwiderruflich verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags Nr. 7, Freie Wähler Wettenberg (FW), die die Voraussetzungen für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg erfüllt, Frau Johanna Klar, als Nachrückerin in die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg berufen. Durch diese Feststellung hat sie das Mandat als Gemeindevertreterin erworben.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Wettenberg binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 bis 27 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Besonderen Wahlleiter der Gemeinde Wettenberg, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg einzulegen.
Wettenberg, den 21.04.2026
Der Besondere Wahlleiter der Gemeinde Wettenberg
Christoph Ludwig


