Winterwanderung
Unsere Winterwanderung findet statt am Sonntag, 25. Januar. Wir wandern ca. 6 km durch den Wald nach Fellingshausen und kehren gegen 12.00 Uhr im Restaurant „Zur Post” ein. Abmarsch ist um 10.00 Uhr in Launsbach an der Linde/Nau Schul, gemeinsamer Treffpunkt um 10.30 Uhr in Krofdorf-Gleiberg an der Volksbank. Für die Teilnahme an der Mittagseinkehr ist eine Anmeldung erforderlich! Bitte melden Sie sich bis 18. Januar an, auch wenn Sie nicht mitwandern und direkt ins Restaurant fahren wollen! Tel.: 0641 83308 (J. Thau) oder E-Mail vorstand@nabu-wettenberg.de.

NABU-Fachsymposium
Am 18.01.2026 findet wieder das Fachsymposium mit vielen interessanten Vorträgen statt. Anmeldung und Programm unter www.nabu-hessen.de

Jahreshauptversammlungen
Bitte vormerken: Die Jahreshauptversammlung des Vereins zur Förderung des Natur- und Vogelschutzes Wettenberg e. V. findet am Freitag, dem 6. Februar 2026 um 19.30 Uhr, die des NABU Wettenberg e. V. um 20.00 Uhr statt.

Der Vorstand

Einladung zur Vortragsveranstaltung am 5. Februar 2026 im Sitzungssaal der Gemeindevertretung Heuchelheim (Seniorenzentrum), Linnpfad 33

Beginn: 19.00 Uhr
Thema: Erbrecht trifft jeden. Was geschieht, wenn man nichts tut? ….und verstirbt?
Referenten: Dr. Anft & Feller, Rechtsanwälte/Fachanwälte/Notar

Ziel der Veranstaltung: Verständnis für Kernfragen des Erbrechts zu entwickeln

In diesem Zusammenhang werden folgenden Themenstellungen angesprochen.

  • Gesetzliche Erbfolge > Kosequenzen > Lösungsansätze
  • Erbengemeinschaften
  • Schenkungen und steuerliche Freibeträge
  • Vermächtnis
  • Testament > privatschriftlich > notariell

Dr. Anft und Feller sind seit vielen Jahren erfahrene juristische Ratgeber in Fragen des Familien und Erbrechts…..

Die Teilnahme ist frei.
Für die Teilnahme am Vortrag (Präsenz) ist eine Anmeldung erwünscht unter:
http://www.chso.de/henef/.

Für den Ehrenamtsverein
Rainer Bender

Wir laden herzlich zur diesjährigen Auftaktwanderung ein – geführt wird die Tour von unseren „Präsis”.
Treffpunkt ist am Sonntag, dem 25.01.2026 um 13.30 Uhr am Bürgerhaus Wißmar.
Die rund 12 km lange Wanderstrecke endet mit einer Einkehr in unserem frisch renovierten Wanderheim, wo wir den Tag gemütlich ausklingen lassen wollen.
Wir freuen uns auf eine schöne gemeinsame Wanderung!

Der Vorstand

Wo: im Tempelchen (DGH Krofdorf), Burgstr. 65

Seit drei Jahren holt die Krofdorferin Vera Fillies allerlei Müll aus Wettenbergs Natur zurück. Warum sie das macht, wie Müllsammeln am besten gelingt und was sie bereits erreicht hat, erzählt sie am 22.01.2026 um 18.00 Uhr in einem kurzweiligen Vortrag im Tempelchen.

Im Anschluss gibt es Spiele zum Thema Müll, moderiert von Sophia Seitz aus Launsbach, sowie eine kleine Fairteilung von foodsharing. Der Eintritt ist frei.

Am 24.01.2026 findet – bei guter Witterung von 10.00 bis 12.00 Uhr – ein Müllsammelspaziergang am Augarten an der Feldholzinsel statt.

Motto: Hinschauen und Handeln – Müll in unserer Umwelt geht uns alle an.

Veröffentlichung von Geburtstagen im Amtsblatt

Aufgrund der geänderten datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist es nicht mehr ohne Zustimmung der Person, deren personenbezogenen Daten veröffentlich werden sollen, zulässig, die Daten im Wettenberger Amtsblatt einzustellen. Aus diesem Grund können zukünftig Geburtstage nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Sollten Sie trotzdem wünschen, dass Ihr Geburtstag veröffentlich wird, so bitten wir um rechtzeitige, schriftliche Mitteilung (spätestens 14 Tage vorher) an die Gemeinde Wettenberg, Bürgerservice, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg. Bitte beachten Sie, dass bei Vorliegen der Zustimmung grundsätzlich nur die nachfolgenden Geburtstage veröffentlicht werden: 70, 75, 80, 85, 90, 95, 100, usw. Die Zustimmung kann nicht generell, sondern jeweils nur für den anstehenden Geburtstag erteilt werden.
Falls Sie eine Veröffentlichung Ihres Geburtstages in den Tageszeitungen wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden Zeitungsredaktionen.

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

Verehrte Wettenberger Alters- und Ehejubilare,

sollten Sie einen Besuch von Bürgermeister Nees an Ihrem Ehrentag wünschen, setzten Sie sich bitte so früh wie möglich zwecks Koordinierung des Termines mit Frau Hoffmann, alisa.hoffmann@wettenberg.de oder Tel. 0641 804-50 in Verbindung.

Selbstverständlich werden auch ohne Rückmeldung die Gratulationsurkunden wie gewohnt versendet.

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

Wir bieten Ihnen die kostenlose Abgabe verschiedener Wertstoffe über den Wertstoffhof in Wettenberg – Wißmar, Bahnhofstraße 1 zu folgenden Uhrzeiten an:

Mittwoch von 17.00 – 19.00 Uhr
Samstag von 09.00 – 12.00 Uhr

Die Öffnungstage sind im Abfuhrkalender veröffentlicht.

Was können Sie auf dem kommunalen Wertstoffhof abgeben?

  • Altholz aus dem Wohnbereich
  • Altholz aus dem Außenbereich und Konstruktionsholz
  • Bauschutt ohne Porenbeton, ohne Rigips, kein Asbestzement, keine Wellplatten
  • Metall ohne Gaskartuschen oder Ölanhaftungen, keine Autoteile
  • Energiesparlampen und LED`s
  • Korken aus Naturkork
  • Elektrokleingeräte bis maximal Toastergröße, keine Bildschirme
  • Papier und Pappe
  • Hart-Kunststoffe „nicht vom Bau“, z.B. Regenfass, Gartenstühle, Rührschüsseln, Eimer
  • Kunststoffrohre „vom Bau“, bis 1m Länge
  • Toner- und Tintenkartuschen
  • CD`s und DVD`s ohne Hülle

Bitte trennen Sie sorgfältig die Materialien, die Sie anliefern möchten. Vermischungen müssen grundsätzlich abgewiesen werden.

Wer darf anliefern?
Der Wertstoffhof darf von Einwohnern und Einwohnerinnen des Landkreises Gießen genutzt werden, denn die Kosten für den Wertstoffhof sind in der Gebühr der Abfallentsorgung vor dem Haus mit eingerechnet.

Welche Mengen können abgegeben werden?
Sie können pro Woche eine Kofferraumladung pro Wertstoffart abgeben.
Die zulässige Menge entspricht einem halben Kubikmeter, also etwa dem Volumen von zwei blauen Altpapiertonen oder vier handelsüblichen blauen Säcken.

„Wer hat Recht”?
Den Anweisungen der Mitarbeiter im Wertstoffhof ist Folge zu leisten, insbesondere in Bezug auf die Einordnung von Wertstoffen, deren Mengenbegrenzung bis hin zur Abweisung.
Saisonal bedingt kann es vorkommen, dass einzelne Container bereits überfüllt sind und Anlieferungen abgewiesen werden müssen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis und fahren weiter zum Abfallwirtschaftszentrum Lahnstraße 220 in Gießen.

Das Abfallwirtschaftszentrum AWZ in Gießen, Lahnstraße 220
nimmt fast alle Abfallarten und auch größere Mengen an, teils kostenpflichtig. Haushaltsübliche Elektrogeräte sowie Metalle oder Papier/Pappe sind stets kostenfrei.

Das AWZ hat folgende Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08.00 – 12.15 und 13.00 – 17.00 Uhr
Samstag 09.00 – 14.00 Uhr
Das Schadstoffmobil für giftige oder umweltgefährdende Abfälle steht im AWZ jeden Samstag 09.00 – 12.00 Uhr. Das AWZ ist am Karsamstag („Ostersamstag”), Heiligabend und Silvester geschlossen.

Was gibt es noch für Möglichkeiten?
Viele Wertstoffe, wie zum Beispiel Möbelholz, Polstermöbel, große Haushalts-Elektrogeräte, können Sie ohne Zusatzkosten über die Sperrmüllabfuhr abholen lassen!
Anmeldung zum Sperrmüll unter 0641 26559888 oder
www.lkgi.de sowie über die Landkreis Gießen Abfall App

Nach den Schornsteinfeger-Handwerksgesetzt (SchfHwG) § 1 Eigentümerpflichten hat jeder Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

  1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
  2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage. Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. „Hoheitlich dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids.”, so Stephan Langer, Vorstand Presse- und Öffentlichkeit im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.

Kontaktdaten Bezirksschornsteinfegermeister:
Lukas Kundt
Telefon 06441 4457699, Mobil 0160 6511014,
E-Mail: kundt-schornsteinfeger@gmx.de

Björn Ochs
Telefon 0172 7203317, E-Mail: info@schornsteinfeger-ochs.de

Am Wingert 21, OT Krofdorf-Gleiberg

Organisation: Ina Gerlach, Verwaltung Krofdorf-Gleiberg
Tel. 0641 804-61 (Montag bis Freitag 08.00 bis 13.00 Uhr
E-Mail: personalamt.gerlach@wettenberg.de

Montag von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr
14-tägig jede 1. Und 3. Woche im Monat
Training der Ortsgruppe des Vereins Wu Chi Chuan e. V. Europa

Jeden 1. Dienstag im Monat von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Sprechzeiten „Älter werden in Wettenberg” ab 65+
Kontakt: Herr Andreas Läufer, Fachdienst Senioren,
Verwaltung Wißmar, Tel. 06406 906635

Mittwoch von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr
gemütliches Beisammensein der Gruppe Seniorenwerkstatt

Jeden 2. Donnerstag im Monat von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Repair-Café
Kontakt: Herr Ralf Bremer per Mail: bremer1952@aol.de

Jeden 3. Donnerstag im Monat von 15.00 bis 17.00 Uhr
Smartphone-Café für alle ab 65+
Kontakt: Herr Andreas Läufer, Fachdienst Senioren,
Verwaltung Wißmar, Tel. 06406 906635

Jeden letzten Donnerstag im Monat von 15.00 bis 17.00 Uhr
Café Wissensdurst ab 60+. Anmeldungen erforderlich über
Sozialstation Wettenberg, Tel. 0641 804-49 oder
sozialstation@wettenberg.de

Telefondienst der Gruppe „Füreinander-Miteinander”
Tel. 0641 2501197
Wir leisten oder vermitteln Begleitung in schweren Zeiten.
montags von 10.00 bis 12.00 Uhr
mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Sprechzeiten ist unser Anrufbeantworter geschaltet.
Hinterlassen Sie uns eine Nachricht, wir rufen garantiert zurück!

Sollten Sie ein Gespräch mit Herrn Bürgermeister Marc Nees wünschen, so wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung an
Frau Hoffmann, 0641 804-50, alisa.hoffmann@wettenberg.de
oder Frau Müller, 0641 804-22, simone.mueller@wettenberg.de.

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ziel der Satzung

Ziel dieser Satzung ist die Schonung des Wasserhaushaltes und die Entlastung von Abwasseranlagen durch die Errichtung von Niederschlagswassernutzungsanlagen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wettenberg. Abweichende Festsetzungen in bestehenden Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Niederschlagswassernutzungsanlage
    Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist eine Anlage zur Sammlung, Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers von Auffangflächen. Die Anlage besteht mindestens aus:

    1. Anlagenbestandteilen zur Sammlung des Niederschlagswassers: Dachrinne, Fallrohr, Filter, Zisterne mit Rückhaltevolumen und Drosselung und Notüberlauf.  Der Notüberlauf, der Regenwasser bei Vollfüllung des Regenwasserspeichers in eine Versickerungsanlage oder die Kanalisation leitet, ist rückstaufrei gemäß DIN 1986 anzuschließen, und

    2. Anlagenbestandteilen zur Gartenbewässerung bzw. der Bewässerung von Grünanlagen: Verbrauchs-/Zapfstellen und

    Optional:
    aus Anlagenbestandteilen zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden zur Toilettenspülung und zur Textilwäsche: Anlagensteuerung, Vorrichtung zur Nachspeisung von Trinkwasser, Betriebswasserpumpe und Betriebswasserleitungen.

    Die Trinkwassernachspeisung dient der Nachführung von Trinkwasser in Zeiten, in denen Regenwasser nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und ist als freier Trinkwasserauslauf (FTA) gemäß DIN EN 1717 1988 herzustellen.
  2. Dachflächenablaufwasser
    Niederschlagswasser, das von Dachflächen abläuft, gesammelt und in ein Sammelbehältnis geleitet wird.
  3. Brauchwasser (= Betriebswasser)
    Dachflächenablaufwasser, das nach einer Zwischenspeicherung in der Zisterne für den Wasserbedarf des Haushaltes genutzt wird, wie z.B. für die Toilettenspülung, die Waschmaschine und die Gartenbewässerung. Das Brauchwasser wird in einem separaten, vollständig von der Trinkwasserversorgung getrennten Leitungssystem transportiert. Hierzu ist ein eigener Wasserzähler einzubauen.

    Die Anforderungen an die Qualität des Betriebswassers werden durch die jeweilige Anwendung bestimmt.
  4. Auffangfläche
    Die Auffangfläche ist die Dachfläche als senkrechte Projektion der Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, auf der Niederschlagswasser anfällt. Flächen mit einer vegetationsfähigen Substratauflage von mindestens 6 cm Stärke (Gründächer) zählen nicht zu den Auffangflächen. Garagen und Carports sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
  5. Zisterne/Retentionszisterne mit Drossel
    Eine Zisterne ist ein fest installierter Behälter, der zur Speicherung von Niederschlagswasser dient. Bei einer Retentionszisterne handelt es sich um einen Regenwasserspeicher, bei dem ein Teil oder das gesamte Speichervolumen zur Regenrückhaltung (=Retention) und nicht zur Nutzung verwendet wird. Dies dient dem Schutz des Kanalsystems bei Starkregenereignissen. Das Retentionsvolumen muss gem. DIN 1986-100 ausgelegt sein. Die gedrosselte Abgabe entlastet das Kanalsystem.

§ 4 Herstellungs- und Nutzungspflicht

Im Gebiet der Gemeinde Wettenberg hat jeder Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte eines baureifen Grundstücks eine Niederschlagswassernutzungsanlage nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 dieser Satzung zu errichten, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es wird ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude oder eine Wohngebäudeerweiterung errichtet, dessen Grundfläche mehr als 50 qm beträgt. Berechnungsmaßstab ist die Grundfläche gemäß der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO).
  2. Es wird ein Gewerbegebäude oder eine Gebäudeerweiterung für gewerbliche Zwecke errichtet, dessen Grundfläche mehr als 50 qm beträgt. Berechnungsmaßstab ist die Grundfläche gemäß der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO).
  3. Es wird ein/e Garage/Carport/Nebengebäude errichtet, dessen Grundfläche mehr als 50 qm beträgt.
  4. Oder der rechtskräftige Bebauungsplan schreibt die Errichtung einer Niederschlagswassernutzungsanlage vor.

Das Niederschlagswasser ist je Grundstück in einer Zisterne/Retentionszisterne aufzufangen und als Brauchwasser (z.B. für die Gartenbewässerung, WC-Spülung) zu nutzen. Verweis auf das HWG § 37, Abs. 4, Satz (2) und (3).

§ 5 Ausnahmen von der Herstellungspflicht

  1. Auf Antrag kann vom Gemeindevorstand der Gemeinde Wettenberg eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Zur Prüfung und Beurteilung erforderliche Nachweise sind vorzulegen.
  2. Eine Befreiung kann dann erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen den Bau und Betrieb einer Niederschlagswassernutzungsanlage sprechen. Gründe sind insbesondere
    a) Ein temporäres Bauvorhaben (Container, Traglufthallen u. ä.)
    b) Wenn die Erfüllung der Herstellungspflicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
    c) Wenn mehr als 80% der neu errichteten Dachfläche des Gebäudes begrünt wird (Gründach). Die Begrünungsmaßnahme muss spätestens mit Aufnahme der Gebäude- oder Gebäudeteilnutzung abgeschlossen sein. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu unterhalten.
    d) Der Bau einer Zisterne anstelle einer Retentionszisterne kann befreit werden, wenn bspw. zentrale Sammelbauwerke zur Rückhaltung/Drosselung von Oberflächenwasser (häufig in Gewerbegebieten, auch in einzelnen Baugebieten) vorhanden sind.

Der Befreiungsbescheid kann mit Auflagen versehen werden. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.

§ 6 Bemessungsvorschriften für das Zisternenvolumen

  1. Die Mindestgröße des Zisternenvolumens für Wohnhäuser, Wohngebäudeerweiterungen sowie Neubauten von Garagen/Carports/Nebengebäuden ab 50 m² Grundfläche, beträgt mindestens 5 m³.
  2. Die Mindestgröße des Zisternenvolumens für gewerbliche Gebäude muss entsprechend der Dachfläche und dem Brauchwasserbedarf im Verhältnis stehen.
  3. Bemessung und technische Details: Je 25 m² projizierter Dachfläche ist 1 m³ Zisternenvolumen vorzuhalten. Das Rückhaltevolumen muss mind. 40 Prozent des Gesamtvolumens, aber höchstens 60 Prozent beziffern, was bei der Gesamtvolumenbemessung einzurechnen ist.
    Der Drosselabfluss des Retentionsvolumens ist auf 0,5 l/s zu begrenzen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind dabei Auffangflächen, die mit einem Gründach versehen sind. Die Begrünungsmaßnahme muss spätestens mit Aufnahme der Nutzung der Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen sein. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu unterhalten.

(3) Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Auffangflächen, die nicht – auch nicht indirekt – in ein öffentliches Abwassersystem entwässern.

§ 7 Bau und Inbetriebnahme

(1) Die Zisterne/Retentionszisterne muss in ihrer Ausführung dem Stand der Technik unter Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen und sonstigen verbindlichen Richtlinien entsprechen. Der einwandfreie und bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage ist sicherzustellen und zu überwachen. Die Grundstückeigentümer haben Eigenkontrollen durchzuführen und eine einwandfreie Nutzung zu gewährleisten.

(2) Die Zisterne/Retentionszisterne ist im Antrag auf „Veränderung/Neuanschluss der Grundstücksentwässerung an die öffentliche Entwässerungsanlage” darzustellen, inkl. Angaben zum Überlauf. Das Formular „Selbsterklärung für Niederschlagswasser” mit Angaben der versiegelten Flächen und Abfluss ist abzugeben, sowie das Zisternenformular des Landkreises Gießen.   

(3) Bei der Errichtung von Auffangflächen gemäß § 3 sind der Gemeinde geeignete Planunterlagen zur Herstellung von Regenwassersammelanlagen vorzulegen und Antrag auf Anschluss der Grundstücksentwässerung an die öffentliche Entwässerungsanlage einzuplanen.

(4) Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  1. Jede Verbindung von Trinkwasseranlage und Betriebswasseranlage ist unzulässig. Eine Trinkwassernachspeisung darf nur durch einen sogenannten „freien Trinkwasser-Auslauf“ gemäß DIN 1988, Teil 4/DIN EN 1717) erfolgen.
  2. Der Regenwassersammelanlage darf nur von Auffangflächen im Sinne von §3 ablaufendes Regenwasser zugeführt werden. Aufgrund von nicht auszuschließenden Verunreinigungen dürfen Hofabläufe nicht angeschlossen werden.
  3. Der Überlauf von Regenwasserspeichern ist einer Versickerungsanlage gemäß DWA-A 138 zuzuführen. Falls dies aus baulichen Gründen oder örtliche Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, ist der Überlauf rückstaufrei, gedrosselt auf 0,5 l/s an die Kanalisation anzuschließen. Gegebenenfalls ist eine Rückstausicherung einzubauen.
  4. Betriebswasserleitungen sind dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen (mittels Farbanstrich, Beschilderung oder Klebefahnen), so dass eine spätere Verwechslung ausgeschlossen ist.

Zapfstellen sind dauerhaft mit einem Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser” oder einem Piktogramm zu kennzeichnen. Frei zugängliche Zapfstellen sind vor unbefugter Benutzung durch abnehmbare Drehhähne zu sichern.

Zur Erfassung des Zisternenablaufs zur Brauchwassernutzung ist ein geeichter und beglaubigter Wasserzähler (Entnahmezähler) einzubauen, der den Vorgaben von Wasserversorgungs- und Entwässerungssatzung entspricht.

Vor Inbetriebnahme muss die Anlage von der Gemeinde abgenommen werden. Die Abnahme ist vom Grundstückeigentümer bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Zur Abnahme und Kontrolle der Anlage ist der Gemeinde Zutritt zu der Anlage zu gewähren und ein Nachweis über das tatsächlich vorhandene Nutzvolumen zu übergeben. Die Niederschlagswassergebühr ist nach geltender Entwässerungssatzung bemessen und zu entrichten.

Änderungen an einer abgenommenen Regenwassersammelanlage sind anzeigepflichtig, § 5 gilt entsprechend.

§ 8 Betrieb

Der einwandfreie und bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage ist sicherzustellen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

  1. § 4 der Herstellungspflicht nicht nachkommt
  2. § 6 einen Regenwasserspeicher mit einem geringeren als dem vorgeschriebenen Mindestvolumen errichtet
  3. § 7 Abs. 4 Nr. a) eine direkte Verbindung zwischen Betriebswasseranlage und Trinkwasseranlage herstellt
  4. § 7 Abs. 4 Nr. b) den Regenwassersammelanlagen anderes als von Auffangflächen im Sinne von § 3 Abs. 2 (Dachflächen) ablaufendes Regenwasser zuführt und/oder an Hofabläufe anschließt.
  5. § 7 Abs. 4 Nr. c) den Überlauf des Regenwasserspeichers nicht einer Versickerungsanlage gemäß DWA-A 138 zuführt oder ihn nicht rückstaufrei an die Kanalisation anschließt
  6. § 7 Abs. 4 Nr. d) Betriebswasserleitungen nicht oder nicht dauerhaft kennzeichnet
  7. §7 Abs.4 Nr. e) Zapfstellen nicht oder nicht ausreichend kennzeichnet und/oder frei zugängliche Zapfstellen nicht oder nicht ausreichend gegen unbefugte Benutzung sichert.
  8. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro in jedem Fall der Zuwiderhandlungen geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der sich für den Eigentümer aus der Ordnungswidrigkeit ergibt, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es erhöht werden.
  9. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wettenberg.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Wettenberg, den 12.01.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wettenberg
Marc Nees
Bürgermeister

Gemeinde Wettenberg
Im Gemeindeverbund mit der NAK Krumbach

Freitag, 16.01.2026
19.00 Uhr Allianz-Gebetsabend in der NAK-Kirche in Erda mit Gemeinde Krumbach
Andacht mit Pfarrer Eibach

Samstag, 17.01.2026
15.00 Uhr Gebetswanderung für Männer – Start: FEG Frankenbach (Erdaer Straße 16)
vorbei an weiteren Kirchen auf dem Weg bis zum Zielpunkt ca. 17.00 Uhr in der NAK
Krumbach mit anschl. Kaffeetrinken

Sonntag, 18.01.2026
10.00 Uhr Gottesdienst in Wißmar
10.00 Uhr Gottesdienst mit Bischof Bruns zum Jahresauftakt für Jugendliche der Bezirke Gießen
und Marburg in Gießen-Wieseck

Mittwoch, 21.01.2026
20.00 Uhr      Gottesdienst für den Gemeindeverbund in Wißmar

Sonntag, 25.01.2026
10.00 Uhr      Gottesdienst in Wißmar

Mittwoch, 28.01.2026
18.00 Uhr      Friedensgebet in evangelischer Kirche in Vetzberg
20.00 Uhr      Gottesdienst für den Gemeindeverbund in Krumbach mit Bezirksevangelist Ehrenfried

Sonntag, 01.02.2026
10.00 Uhr      Gottesdienst mit Stammapostelhelfer Mutschler in Lindlar-Übertragung nach Wißmar

Zusätzliche Termine oder Terminänderungen werden jeweils mündlich bekannt gegeben.

Zu allen Gottesdiensten ist jeder herzlich willkommen. Die Kirche ist barrierefrei zu erreichen und mit einem Hörverstärkersystem ausgestattet.

Angaben zu den Neuapostolischen Gemeinden im Kirchenbezirk Gießen sind unter www.nak-giessen.de und zu dem Gemeindeverbund unter dem Link https://bit.ly/NAK-GL zu finden.

Die Gemeinde Wettenberg gibt Schlagabraum (Kronenrestholz und Läuterungsholz) für unsere Bürgerinnen und Bürger im Selbstwerberverfahren ab.

Aufarbeitungsbeginn ist der 02.02.2026.

Hierbei vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit einem der Forstwirte oder dem Forstwirtschaftsmeister der Gemeinde. Nach einer Terminabsprache werden Sie in die Örtlichkeiten eingewiesen. Ortstermine sind in den Zeiten von Mo. – Do. zwischen 08.00 und 15.00 Uhr, und freitags zwischen 08.00 und 13.00 Uhr möglich.

Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Motorsägenkurses ist bei dem Ortstermin verpflichtend vorzuzeigen. Darüber hinaus darf die Aufarbeitung mit der Motorsäge nur mit der benötigten persönlichen Schutzausrüstung und nur im Team von mindestens zwei Personen erfolgen.

Bei Interesse setzen Sie sich bitte entweder mit Herrn Wagner (0160 8454421) oder Herrn Thomas (0151 50257617) in Verbindung.

Es steht in diesem Jahr mehr Eichen- als Buchenholz zur Verfügung.

Der Preis je Raummeter beträgt 35,00 € (incl. 7% MwSt.).

Der Gemeindevorstand
Marc Nees
Bürgermeister

lernen, begegnen, austauschen

1. Semester 2026

Italienisch A2.1
donnerstags, ab 29. Jan. 2026, 17.00 bis 18.30 Uhr, 9 Termine, Biebertal, Georg-Kerschensteiner-Schule

Wenn Hände sprechen – Deutsche Gebärdensprache zum Kennenlernen
donnerstags, ab 29. Jan. 2026, 18.00 bis 20.15 Uhr, 8 Termine, Heuchelheim-Kinzenbach Bonhoeffer-Haus

Englisch B2 – Keep Talking
mittwochs, ab 11. Feb. 2026, 19.00 bis 20.30 Uhr, 7 Termine, Heuchelheim-Kinzenbach Bonhoeffer-Haus

Yoga – Vinyasa Power Yoga
montags, ab 19. Jan., 20.00 bis 21.30 Uhr, 16 Termine, Heuchelheim, Wilhelm-Leuschner-Schule

Tanzen – für Hochzeit, Ball oder einfach nur so!
Samstag, 31. Jan., 16.00 bis 19.00 Uhr und Sonntag, 1. Feb., 10.00 bis 13.00 Uhr, vhs-Haus Lich

Erfolgreich sein – Mensch bleiben – Bildungsurlaub
Montag, 9. Feb. bis Freitag, 13. Feb., 09.00 bis 16.00 Uhr, vhs-Haus Lich

Kreatives Schreiben: vom Schreibimpuls zur Ausarbeitung
dienstags, ab 10. März, 18.00 bis 20.30 Uhr, 6 Termine, Heuchelheim-Kinzenbach Bonhoeffer-Haus

Spirit Wave – Freies Tanzen, Klangreise und Gesang – Bewegung, Entspannung
freitags, ab 13. Feb., 18.30 bis 20.30 Uhr, 4 Termine, Lich-Eberstadt, BERD, Veranstaltungsfläche

Ziele, die wirklich passen: Online-Kurse für Eltern – Ach du liebe Zeit!
Dienstag, 24. Feb., 20.00 bis 21.30 Uhr, Online

Datenanalyse und -verwaltung mit Excel und Access – Bildungsurlaub
Sonntag, 1. Feb. bis Freitag, 6. März 2026, 08.30 bis 16.00 Uhr, 5, vhs-Haus Lich

Grundlagen der Digitalisierung – Geräte und Tools, Internet und Kommunikation
freitags, ab 13. Feb. 2026, 09.00 bis 13.00 Uhr, 3 Termine, vhs-Haus Lich

Klar denken, mutig handeln: Methoden für erfolgreiche Zusammenarbeit im Beruf
montags, ab 23. Feb. 2026, 18.30 bis 21.30 Uhr, 4 Termine, Lich-Eberstadt, BERD: Lern-, Tagungs-, Bewegungszentrum

Weitere Informationen
„Möchten Sie als Kursleitung tätig werden?
Dann melden Sie sich gerne bei uns!”
Sie möchten sich anmelden oder mehr über unsere Kurse erfahren?
Sie vermissen ein Thema oder möchten Ihr Wissen weitergeben?
Tel.: (0641) 9390-5700, Web: www.vhs-kreis-giessen.de,
E-Mail: kvhs.giessen@lkgi.de
Volkshochschule Landkreis Gießen
Kreuzweg 33 | 35423 Lich

Als Initiative von Menschen unserer Gemeinden wollen wir uns für lebenswerte Orte engagieren, uns mit Ihnen gemeinsam stark machen für eine lebendige Vielfalt der Natur, für saubere Luft, reines Wasser und gesunde Lebensmittel, dafür, dass unsere Kinder gefahrlos mobil sein können und wir zuversichtlich miteinander in die Zukunft gehen.

Diesmal wenden wir uns mit einer Frage und Bitte an Sie alle:

Die Idee unserer Mitmach-Tipps entstand im September 2020. Seitdem erscheinen unsere kleinen Artikel regelmäßig und mit Zustimmung aus den jeweiligen Rathäusern in den Biebertaler Nachrichten, den Heuchelheimer Gemeindenachrichten,im Amtsblatt Wettenberg sowie in den Lahnau Nachrichten. Viele der Tipps aus ganz verschiedenen Themenbereichen stehen inzwischen zum kostenlosen Download auf unserer Homepage www.nachhaltigesgleibergerland.de für alle Interessierten zum Nachlesen bereit, teilweise erscheinen sie angepasst jeweils auch in unserer Facebook-Gruppe.

Wir bitten nun um Ihre Rückmeldung, um die Inhalte unserer Artikel anzupassen, und haben folgende Fragen: Lesen Sie unsere Artikel regelmäßig? Gefallen sie Ihnen? Was spricht Sie besonders an? Was sollten wir anders machen und verbessern? Welche Themen interessieren Sie und was wünschen Sie sich von uns? Schreiben Sie uns gern unter hallo@nachhaltigesgleibergerland.de, wir freuen uns und bedanken uns schon im Voraus für Ihre Mühe. Nach Auswertung Ihrer Rückmeldungen starten wir neu, bis dahin machen wir eine kleine Pause.

Unsere diesjährige Jahreshauptversammlung findet am Freitag, dem 30.01.2026 auf der Kegelbahn im Bürgerhaus Wißmar um 19.30 Uhr statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Totenehrung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Geschäftsbericht
  4. Bericht Kegelsportbund LBT 1925 e. V., Delegiertentag
  5. Sportbericht
  6. Bericht Jugendwartin
  7. Kassenbericht
  8. Bericht der Kassenprüfer/Entlastung des Vorstandes
  9. Vorstellung des neu zu wählenden Vorstands
  10. Festlegung eines Wahlleiters
  11. Vorstandswahl
  12. Wahl eines Kassenprüfers
  13. Termine 2026
  14. Ehrungen
  15. Verschiedenes

Weitere Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 8 Tage vorher, in schriftlicher Form an den Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand

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