Bebauungsplan Nr. 11.3 „Kattenbachweg” – 3. Änderung im Ortsteil Wißmar
– Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3 (2) BauGB –
Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
Bebauungsplan Nr. 11.3 „Kattenbachweg” – 3. Änderung im Ortsteil Wißmar
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 gem. § 2 (1) BauGB die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Kattenbachweg” im Ortsteil Wißmar beschlossen. Parallel hierzu ist der Flächennutzungsplan einem Änderungsverfahren zu unterziehen.
Der Bebauungsplan dient der Arrondierung der Ortslage am Ende der Straße „Auf der Heide” mit einer Wohnbaufläche sowie der planungsrechtlichen Ordnung des sich daran anschließenden Waldkindergartens.
Der Geltungsbereich der beiden Bauleitplanverfahren ist aus den beiden nachstehenden unmaßstäblichen Kartendarstellungen ersichtlich. Im Einzelnen umfasst er in der Gemarkung Wißmar, Flur 25 die Flurstücke 13/1 und 42/3 jeweils vollständig und die Flurstücke 10, 11 und 12 jeweils teilweise.


Die Planentwürfe der beiden Bauleitpläne werden mit der gemeinsamen Begründung und dem gemeinsamen Umweltbericht im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht
von Montag, den 24. August 2026 bis einschließlich Freitag, den 25. September 2026
im Internet veröffentlicht. Sie können auf der Homepage der Gemeinde Wettenberg unter https://www.wettenberg.de (Rubrik: Aktuelles) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen und heruntergeladen werden.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf vorgebracht werden. Es wird darum gebeten, dass Stellungnahmen elektronisch unter Angabe von Namen und postalischer Adresse an bauamt@wettenberg.de übermittelt werden. Schriftliche Stellungnahmen können auch an nachfolgende Adresse geschickt werden: Gemeindeverwaltung Wettenberg, Sorguesplatz 1, 35435 Wettenberg.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen auch in der Gemeindeverwaltung Wettenberg, Sorguesplatz 1, 35435 Wettenberg öffentlich ausgelegt (zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 3 (2) BauGB). Die Unterlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Es besteht dort die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Anregungen und Bedenken können von jedermann während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:
Montag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Mittwoch: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Umweltbezogene Informationen:
Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen im Umweltbericht als Teil der Begründung vor. Der Umweltbericht enthält Angaben zu den möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Tiere, Pflanzen und Landschaftsbild. In einem eigenständigen artenschutzrechtlichen Fachgutachten wurden die Tiergruppen Avifauna und Fledermäuse sowie mögliche Haselmaus-Vorkommen untersucht. Im Rahmen der Umweltprüfung wird auch eine Einordnung der bestehenden Nutzungen / Festsetzungen im Geltungsbereich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung vorgenommen.
Weiterhin können folgende im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen mit Hinweisen auf umweltrelevante Belange eingesehen werden:
Forstamt Wettenberg:
Hinweise zu: Waldbestand, Gefahrenabwehr.
Landkreis Gießen – Fachdienst Naturschutz:
Hinweise zu: Artenschutzrechtlichen Untersuchungsumfang, Festsetzungen zur privaten Grünfläche, zur Abgrenzung der Kita, zur bestehenden Auffüllung sowie zum NSG „Asselbachtal”
Landkreis Gießen – Fachdienst Wasser und Bodenschutz:
Hinweise zur ordnungsgemäßen abwassertechnischen Erschließung und zu den wasserrechtlichen Regelungen der Verwendung / Versickerung von Niederschlagswasser.
Regierungspräsidium Gießen:
Hinweise zur Sicherung der Trinkwasserversorgung, zum Schutz vor Starkregenereignissen, zur ordnungsgemäßen abwassertechnischen Erschließung, zum Bodenschutz, zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung während der Bauphase und der Verwendung von Bodenaushub, zum Waldbestand, zur Festsetzung der WaldKita und der Gefahrenabwehr im Bereich des Waldes.
Weitere Hinweise:
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklärt sich die sich beteiligende Bürgerin beziehungsweise der sich beteiligende Bürger mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden.
Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger willigt ein, dass die Gemeinde Wettenberg oder ein von der Gemeinde Wettenberg eingeschalteter Dritter (externes Planungsbüro) ihr / ihm postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger ist gemäß § 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Wettenberg oder den von der Gemeinde Wettenberg eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den personenbezogenen gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie / er jederzeit gegenüber der Gemeinde Wettenberg oder dem von der Gemeinde Wettenberg eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planaufstellung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Durchführung des Verfahrens und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gemäß § 4b BauGB). Das Planungsbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Wettenberg, den 10.08.2026
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Wettenberg
Marc Nees
Bürgermeister


