Nachdem Herr Sven Müller sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeinde Wettenberg niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unwiderruflich verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags Nr. 1, Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), der die Voraussetzungen für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg erfüllt, Herr Vincenzo Strafaci, als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat als Gemeindevertreter erworben.
Nachdem Herr Oliver Wegener sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeinde Wettenberg niedergelegt hat, hat er sein Mandat gemäß § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unwiderruflich verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG wurde der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags Nr. 3, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), der die Voraussetzungen für das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg erfüllt, Herr Hans-Peter Steckbauer, als Nachrücker in die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg berufen. Durch diese Feststellung hat er das Mandat als Gemeindevertreter erworben.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises der Gemeinde Wettenberg binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 bis 27 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Besonderen Wahlleiter der Gemeinde Wettenberg, Sorguesplatz 2, 35435 Wettenberg einzulegen.
Wettenberg, den 11.04.2026
Der Besondere Wahlleiter der Gemeinde Wettenberg
Christoph Ludwig


