Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C der Gemeinde Wettenberg

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) den nachfolgenden Ankündigungsbeschluss gefasst:

Ankündigungsbeschluss zur Grundsteuer C

  1. Die Gemeinde Wettenberg erhebt im Jahre 2026 die Grundsteuer C aus städtebaulichen Gründen zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohnstätten.
  2. Besteuert werden unbebaute Grundstücke nach § 246 des Bewertungsgesetzes.
  3. Die Grundsteuer C wird im gesamten Gemeindegebiet erhoben.
  4. Der Hebesatz für die Grundsteuer C beträgt das Fünffache des jeweils für die Grundsteuer B geltenden Hebesatzes.
  5. Die nach gegenwärtiger Kenntnis betroffenen Flurstücke sind in Anlage 1 angehängt.
  6. Die Satzung zur Grundsteuer C wird von der Gemeindevertretung vor dem 30.6.2026 beschlossen.

Anlage 1: Liste der nach gegenwärtiger Kenntnis zur Grundsteuer C zu veranlagenden Grundstück

Bild 1 Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C
Bild 2 Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C
Bild 3 Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C
Bild 4 Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C
Bild 5 Satzung zur Erhebung der Grundsteuer C

Anmerkung:
Die Festsetzung der Grundstücke, die zur Grundsteuer C veranlagt werden, sind in einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass derzeit nicht in der Liste enthaltene Grundstücke zur Grundsteuer C herangezogen werden oder auch Grundstücke herausfallen. Dies hängt unter anderem von der Ausgestaltung der Satzung ab.

Wettenberg, 15.12.2025

Marc Nees
Bürgermeister

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