Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) den nachfolgenden Ankündigungsbeschluss gefasst:
Ankündigungsbeschluss zur Grundsteuer C
- Die Gemeinde Wettenberg erhebt im Jahre 2026 die Grundsteuer C aus städtebaulichen Gründen zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohnstätten.
- Besteuert werden unbebaute Grundstücke nach § 246 des Bewertungsgesetzes.
- Die Grundsteuer C wird im gesamten Gemeindegebiet erhoben.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer C beträgt das Fünffache des jeweils für die Grundsteuer B geltenden Hebesatzes.
- Die nach gegenwärtiger Kenntnis betroffenen Flurstücke sind in Anlage 1 angehängt.
- Die Satzung zur Grundsteuer C wird von der Gemeindevertretung vor dem 30.6.2026 beschlossen.
Anlage 1: Liste der nach gegenwärtiger Kenntnis zur Grundsteuer C zu veranlagenden Grundstück





Anmerkung:
Die Festsetzung der Grundstücke, die zur Grundsteuer C veranlagt werden, sind in einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass derzeit nicht in der Liste enthaltene Grundstücke zur Grundsteuer C herangezogen werden oder auch Grundstücke herausfallen. Dies hängt unter anderem von der Ausgestaltung der Satzung ab.
Wettenberg, 15.12.2025
Marc Nees
Bürgermeister


