Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Wettenberg vom 03.07.2025
über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Wettenberg

Präambel

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025, Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVbl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl 2026 Nr. 8) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl 2026 I Nr. 111) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wettenberg in ihrer Sitzung am 25.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Betreuung von Kindern in den Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Wettenberg, haben die Sorgeberechtigten der Kinder Gebühren und Verpflegungsentgelt zu entrichten.
  2. Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

    Die Gebühren gliedern sich wie folgt:
    a) Betreuungsgebühr
    b) Verpflegungsentgelt
    c) Getränkepauschale/Frühstückspauschale
    d) Pauschale für Aktionen

    Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBI. 1 S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBI. 1 S. 530), erhält. Sobald dieser Elternteil nicht termingerecht zahlt, wird der andere Elternteil gebührenpflichtig.
  3. Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichten. Sie ist stets für einen vollen Monat zu entrichten. Bei der Anmeldung eines Kindes für die Zeit nach dem 15. eines Monats ist in diesem Monat die Hälfte der Betreuungsgebühr zu zahlen. Bei der Abmeldung eines Kindes bis zum 15. eines Monats vor den Schulsommerferien gem. § 16 der Satzung über die Betreuung der Kinderbetreuungseinrichtungen ist ebenfalls die Hälfte der Betreuungsgebühr für einen vollen Monat zu zahlen.
  4. Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhoben.
  5. Die Getränke- und die Frühstückspauschale sowie die Pauschale für Aktionen sind stets für den vollen Monat zu entrichten, sofern keine andere Regelung nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Anwendung kommt.

§ 2 Betreuungsgebühren

  1. Die monatliche Gebühr für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt:
    Bild 1 Gebührensatzung Kita
    Bild 2 Gebührensatzung Kita
    Bild 3 Gebührensatzung Kita

    *Naturkita und Zauberwald beträgt die Getränkepauschale ab 01.08.2026 1,78 €, 1,87 € ab 01.08.27, 1,96 € ab 01.08.28

    2. Die monatliche Gebühr für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt:

      Bild 4 Gebührensatzung Kita
      Bild 5 Gebührensatzung Kita
      Bild 6 Gebührensatzung Kita

      Sofern die Ganztagsbetreuung nur an im Voraus festgelegten, einzelnen Wochentagen in Anspruch genommen wird, beträgt die monatliche Gebühr zuzüglich der Mittagessenspauschale pro festgelegten Wochentag:

      Bild 7 Gebührensatzung Kita

      *Naturkita und Zauberwald beträgt die Getränkepauschale ab 01.08.2026 1,78 €, 1,87 € ab 01.08.27, 1,96 € ab 01.08.28

      3. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der in § 9 der Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Wettenberg geregelten Familienzeitkarte mit jeweils zehn Einsatzeinheiten beträgt für die Nutzung der Mittagsversorgung bis 14:30 Uhr:

      Bild 8 Gebührensatzung Kita

      4. Die Gebühr für das zweite nicht schulpflichtige Kind einer Familie, das gleichzeitig mit einem ebenfalls nicht schulpflichtigen Geschwisterkind eine Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde Wettenberg besucht, beträgt jeweils 50 % der in § 2 Abs. 1 – 2 festgesetzten Beträge.

        Weitere nicht schulpflichtige Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde Wettenberg besuchen, sind gebührenfrei.
        Diese Kostenermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach § 2 Absätze 1 bis 2 ergibt. Ausgenommen hiervon sind die, Frühstücks- Getränke-, Mittagessen-, sowie die Aktionspauschalen. Der jeweils höchste Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen.

        5. An die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Nachmittagsbesuches und der Mittags- und der Ganztagsversorgung sind die Gebührenpflichtigen jeweils bis zum 01.02. bzw. bis zum 01.08. des Kindergartenjahres gebunden. Eine Abmeldung zum Ablauf einer dieser Fristen hat vier Wochen vorher schriftlich bei der Leitung zu erfolgen. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung sowie innerhalb von drei Monaten nach erstmaliger Anmeldung eines Kindes können die Gebührenpflichtigen ausnahmsweise die Inanspruchnahme des Nachmittagsbesuches und der Mittagsversorgung abmelden oder mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss kündigen. Die Abmeldefrist des § 16 der Satzung über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Wettenberg bleibt unberührt.

        6. In begründeten Härtefällen kann ein Antrag auf Sonderkündigungsrecht an den Gemeindevorstand gestellt werden.

        § 3 Verpflegungsentgelt

        1. Für das in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist Verpflegungsentgelt zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen. Der monatliche Kostenbeitrag für die Verpflegung eines Kindes wird wie folgt festgesetzt:
        Bild 9 Gebührensatzung Kita

        2. In Härtefällen kann die Übernahme (anteilig oder vollständig) des Verpflegungsentgeltes für Kindergartenkinder beim Gemeindevorstand beantragt werden.

        3. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Für Tage, an denen Speisen seitens der Tageseinrichtung für Kinder nicht angeboten werden (ausgenommen der regulären Schließzeiten und Schließtage der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen), wird kein Verpflegungsentgelt erhoben. Schon abgebuchte Beträge werden verrechnet oder zurückgezahlt. Wenn ein Kind an mehr als 5 Tagen infolge fehlt und z. B. wegen Krankheit keine Verpflegung erhält, unverzüglich entschuldigt wurde und deswegen die Kosten für die Verpflegung eingespart werden können, kann von der Erhebung des Verpflegungsentgeltes für die restlichen Fehltage abgesehen und/oder auf Antrag der Sorgeberechtigten das Verpflegungsentgelt für diese Tage erstattet werden.

        4. Sollte die Teilnahme an der Verpflegung aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht möglich sein, so kann nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises, über die vorliegende medizinische Notwendigkeit (z.B. Allergie oder Unverträglichkeit), aus dem Art und Umfang der Einschränkung sowie ggf. notwendige Maßnahmen hervorgehen, der Tarif ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt auf Allergenessen umgestellt werden. Die Pauschale wird dann anteilig nach Kalendertagen nach dem jeweils in Anspruch genommenen Essenstarif (Normal oder Allergenessen) berechnet.

        § 4 Befreiung von den Kostenbeträgen

        1. Soweit das Land Hessen der Gemeinde Wettenberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kinderartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung der Benutzungsgebühr folgendes:

          1. Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von sechs Stunden täglich im Umfang der Regelöffnungszeit gebucht wurde.

          2. Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

        § 5 Gebührenabwicklung

        1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Betreuungseinrichtung und endet durch die Abmeldung oder den Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung.
          Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind die Gebühren und das Verpflegungsentgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kinderbetreuungseinrichtung fernbleibt.
        2. Die Gebühren und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen, ebenso die Getränke- und die Frühstückspauschale sowie die Pauschale für Aktionen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
        3. Die Gebühr und die Pauschalen sind grundsätzlich bei vorübergehender Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage; Fortbildung) weiterzuzahlen.
        4. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nur auf Antrag der Sorgeberechtigten nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. Ein entsprechender Antrag der Sorgeberechtigten ist schriftlich an den Gemeindevorstand zu stellen.
        5. Auf Antrag können die Sorgeberechtigten der Kinder bei ausgefallener Betreuung an mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen eine Gebührenerstattung erhalten, wenn der Ausfall der Betreuung durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Unwetter, Brand) verursacht worden ist.
          Über die gestellten Anträge entscheidet der Gemeindevorstand durch Beschluss nach Ermessen unter Berücksichtigung der entstandenen Beeinträchtigungen der Betroffenen. Der Gemeindevorstand kann dabei Pauschalierungen hinsichtlich der Erstattung und der ausgefallenen Betreuungszeit zur Verwaltungserleichterung vornehmen.
          Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt der ausgefallenen Betreuungszeit wegen höherer Gewalt beim Gemeindevorstand zu stellen.
        6. Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe, entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der§§ 163, 227 Abgabenordnung.

        § 6 Gebührenübernahme

        1. In Härtefällen entscheidet der Gemeindevorstand über eine Verringerung der Kindergartengebühren.
        2. Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul erfolgen.

        § 7 Verfahren bei Nichtzahlung

        1. Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren betrieben. Rückständige Kostenbeiträge können nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung für die Module, in denen keine Befreiung gemäß § 3 gewährt wurde, führen.

        § 9 Inkrafttreten

        Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seither gültige Gebührensatzung außer Kraft.

        Wettenberg, 29.06.2026

        Marc Nees
        Bürgermeister

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