Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 15.12.2021. (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) hat die Gemeindevertretung am 25.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet
Die Gemeinde Wettenberg erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des HGrStG (im Folgenden „Grundsteuer C”). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Gemeindegebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen.
Die genauen Bezeichnungen der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, werden jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.
§ 2 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt:
- Ab dem Ende des Jahres des Eintritts der Baureife bis zum Ende des 3. Jahres nach Eintritt der Baureife werden die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung der Grundsteuer B für diese Grundstücke.
- Ab Beginn des vierten Jahres der Hebesatz 2.500 %.
§ 3 Gültigkeit
Der Hebesatz nach § 2 gilt ab dem Haushaltsjahr 2026.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wettenberg, 26.06.2026
Marc Nees
Bürgermeister


